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Die Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins City-Management Duisburg E.V.

Stand 05.02.2004


§1 Beitragspflicht

Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben (siehe § 6 der Satzung des Vereins "City-Management Duisburg e.V." in der Fassung vom 18.12.97).


§ 2 Formen der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Privatpersonen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben.


§ 3 Höhe der Beiträge

1. Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörige freier Berufe 

Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörige freier Berufe, Rechtsanwälte, Steuerberater, Immobilien-Makler, Ingenieure, Ärzte, Zahnärzte etc. können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Die Höhe der Beiträge bei Unternehmen, die nicht Mitglied in einem Werbering oder einer Interessengemeinschaft (Verein, Verband o. ä.) mit finanzieller Beteiligung am City-Management sind, beträgt:

bis 2 Mitarbeiter € 125,00 p.a.
3 - 5 Mitarbeiter € 250,00 p.a.
6 - 20 Mitarbeiter € 430,00 p.a.
ab 21 Mitarbeiter individuelle Vereinbarung mit dem Vor- stand des Vereins

Bei Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörigen freier Berufe, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Immobilien-Maklern, Ingenieuren, Ärzten, Zahnärzten etc., die Mitglied in einem Werbering oder einer Interessengemeinschaft (Verein, Verband o.ä.) mit finanzieller Beteiligung am City-Management sind, beträgt der Mindestbeitrag € 125,00 p.a.




2. Kreditinstitute

Kreditinstitute können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 2500,00 p.a.


3. Vereine, Verbände, Körperschaften und ähnliche Institutionen

Vereine, Verbände, Körperschaften und ähnliche Institutionen können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 620,00 p.a.


4. Privatpersonen

Privatpersonen können nur die private Fördermitgliedschaft erwerben. Der Mindestbeitrag beträgt € 60,00 p.a.


5. Hauseigentümer

Hauseigentümer, die nicht unter §3 1 - 4 fallen, können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 250,00 p.a.


6. Sonstige

Unter Sonstige fallen all solche Mitglieder, die nicht unter §3 1 - 5 zu finden sind. Sie können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 250,00 p.a.


7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand entscheiden, ob von den Mindestbeiträgen abgewichen werden kann.


§ 4 Stimmrecht

Für das erste Vereinsjahr besitzt jedes ordentliche Vereinsmitglied unabhängig von der Beitragshöhe eine Stimme. Nach Ablauf des ersten Vereinsjahres kann die Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschließen.

Fördernde Vereinsmitglieder besitzen ein Rederecht aber kein Stimmrecht.

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