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§1 Beitragspflicht
Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben (siehe § 6 der Satzung des Vereins "City-Management Duisburg e.V." in der Fassung vom 18.12.97).
§ 2 Formen der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Privatpersonen können nur die Fördermitgliedschaft erwerben.
§ 3 Höhe der Beiträge
1. Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörige freier Berufe
Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörige freier Berufe, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Immobilien-Makler, Ingenieure, Ärzte, Zahnärzte etc. können
ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Die Höhe der Beiträge bei Unternehmen, die nicht Mitglied in einem Werbering oder einer Interessengemeinschaft (Verein, Verband o. ä.) mit finanzieller Beteiligung am City-Management sind, beträgt:
bis 2 Mitarbeiter € 125,00 p.a.
3 - 5 Mitarbeiter € 250,00 p.a.
6 - 20 Mitarbeiter € 430,00 p.a.
ab 21 Mitarbeiter individuelle Vereinbarung mit dem Vor- stand des Vereins
Bei Unternehmen des Einzelhandels, der Gastronomie, des Tourismus, des Handwerks u. ä. sowie Angehörigen freier Berufe, Rechtsanwälten,
Steuerberatern, Immobilien-Maklern, Ingenieuren, Ärzten, Zahnärzten etc., die
Mitglied in einem Werbering oder einer Interessengemeinschaft (Verein,
Verband o.ä.) mit finanzieller Beteiligung am City-Management sind, beträgt der Mindestbeitrag € 125,00 p.a.
2. Kreditinstitute
Kreditinstitute können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden.
Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 2500,00 p.a.
3. Vereine, Verbände, Körperschaften und ähnliche Institutionen
Vereine, Verbände, Körperschaften und ähnliche Institutionen können
ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages
besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der
Mindestbeitrag beträgt € 620,00 p.a.
4. Privatpersonen
Privatpersonen können nur die private Fördermitgliedschaft erwerben. Der Mindestbeitrag beträgt € 60,00 p.a.
5. Hauseigentümer
Hauseigentümer, die nicht unter §3 1 - 4 fallen, können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen
diesen Formen der Mitgliedschaft kein Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 250,00 p.a.
6. Sonstige
Unter Sonstige fallen all solche Mitglieder, die nicht unter §3 1 - 5 zu finden sind. Sie können ordentliche oder fördernde Mitglieder werden. Hinsichtlich des Beitrages besteht zwischen diesen Formen der Mitgliedschaft kein
Unterschied. Der Mindestbeitrag beträgt € 250,00 p.a.
7. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand entscheiden, ob von den Mindestbeiträgen abgewichen werden kann.
§ 4 Stimmrecht
Für das erste Vereinsjahr besitzt jedes ordentliche Vereinsmitglied unabhängig von der Beitragshöhe eine Stimme. Nach Ablauf des ersten Vereinsjahres kann die Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschließen.
Fördernde Vereinsmitglieder besitzen ein Rederecht aber kein Stimmrecht.
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