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§1
Name und Sitz
Das
City-Management Duisburg e.V. ist ein eingetragener Verein mit dem
Sitz in Duisburg.
§
2
Zweck
1.
Aufgabe des Vereins ist es, im Rahmen des City-Managements die
Interessen der Unternehmen des Handels, des Handwerks und des
Dienstleistungsgewerbes sowie der entsprechenden Verbände und Körperschaften
des öffentlichen Rechts einzubringen.
2.
Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage eines
Leitbildes für die zukünftige Entwicklung der Stadt Duisburg die
Attraktivität der City zu erhöhen.
3.
Dieses Ziel soll erreicht werden durch ein City-Management, das
ein konsequentes und koordiniertes City-Marketing zur Verbesserung des
Images, der Kommunikation und des Klimas verfolgt. Das City-Management
hat im wesentlichen vier Handlungsfelder: City-Angebot,
-Erreichbarkeit, -Erscheinung, -Erlebnis.
4.
Als Partner der Stadt Duisburg wirkt der Verein im
City-Management mit. Er berät den City-Manager und steuert zusammen
mit der Stadt Duisburg die inhaltliche Arbeit.
§
3
Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche
Person sowie jede andere Personenvereinigung werden.
2.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand.
Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch.
3.
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch den Tod,
b)
durch die Auflösung der juristischen Person oder der
Personenvereinigung,
c)
durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand; die Kündigung
ist außer aus wichtigem Grund nur möglich zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr,
d)
durch Ausschluss aus dem Verein.
4.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn
a)
das Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt,
b)
das Mitglied mit dem Beitrag um mehr als ein Sechstel des
Jahresbeitrages im Rückstand ist.
5.
Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes
erforderlich. Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief
bekannt zugeben.
§
4
Beiträge
1.
Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben.
2.
Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die
Festsetzung von unterschiedlichen Beiträgen der Mitglieder ist möglich.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Beitrag in
monatlichen oder zweimonatlichen Raten zu zahlen ist. Der
Mitgliedsbeitrag wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
3.
Seine Beiträge verwendet der Verein für die Planungskosten
zur Durchführung des City-Managements sowie für die Umsetzung von Maßnahmen
im Rahmen des City-Managements.
§
5
Beirat
1.
Der Verein und die Stadt Duisburg bilden einen Beirat, der die
Arbeit des City-Managers inhaltlich steuert. Der Beirat muss der
Person des City-Managers zustimmen. Er bestimmt die Aufgaben und die
Befugnisse des City-Managers.
2.
Der Verein und die Stadt Duisburg entsenden paritätisch
Mitglieder in den Beirat. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung
geben, in der die Grundzüge seiner Tätigkeit geregelt werden.
§
6
Organe
Organe
des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§
7 Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf
Einberufung des Vorstandes zusammen. Die regelmäßige
Mitgliederversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der
Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter,
leitet die Mitgliederversammlung.
2.
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein
Viertel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.
3.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfachen Brief
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einzuberufen.
4.
Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und
die Rechnungsprüfer. Die Wahl eines Vorstandes kann erst nach
erfolgter Entlastung stattfinden.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte der
Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung erneut mit
derselben Tagesordnung einzuberufen. Nach der erneuten Einberufung ist
die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung
hinzuweisen.
6.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,
a)
den Vorstand zu wählen und zu entlasten,
b)
die in den Beirat (§ 6) zu entsendenden Mitglieder zu
bestimmen,
c)
die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen und die
Rechnungsprüfer zu bestimmen,
d)
allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
festzulegen,
e)
Satzungsänderungen zu beschließen,
f)
die Auflösung des Vereins zu beschließen.
7.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der
Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das
Stimmrecht nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern zu
entrichtenden Beiträge auszuüben ist, wenn eine Beitragsregelung
nach § 5 Abs. 2 Satz 2 besteht oder in derselben
Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. Dieser Beschluss bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
8.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag
von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens aber fünf Mitgliedern, ist eine Abstimmung oder eine Wahl geheim durchzuführen.
9.
Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung zu
behandeln sind, sind dem Vorstand 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand hat diese Anträge zur
Beschlussfassung vorzubereiten.
10.
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei
Vierteln der Stimmen.
11.
Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches
Protokoll geführt, das die anwesenden Mitglieder, den Verlauf der
Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse festhält. Das
Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung
fertig zustellen, vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer
zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.
§
8
Vorstand
1.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem
Stellvertreter und dem Schatzmeister.
2.
Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der
Schatzmeister, und zwar jeweils mindestens zwei der genannten Personen
gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung. Er ist zuständig
für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die
Satzung oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung anderen
Organen zugewiesen sind.
4.
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr
sowie eine Finanzplanung auf. Er führt die Bücher des Vereins und
erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Rechnungsprüfern die Bücher
und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen.
5.
Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgremien nach seinem
pflichtgemäßen Ermessen einrichten.
6.
Der Vorstand unterstützt und begleitet die Arbeit des
City-Managers.
7.
Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Der Vorstand kann im
schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen Umlaufverfahren
beschließen, wenn jedes Mitglied damit einverstanden ist.
8.
Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein
mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
9.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
10.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§
9
City-Manager
Der
City-Manager führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dem Vorstand
ohne Stimmrecht beratend zugeordnet.
§10
Rechnungsprüfer
Die
Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer für die
Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§
11
Auflösung
des Vereins
Die
Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
Mitglieder gefasst werden muss.
Bei
Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der
Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft
oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich für
steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
§
12
Inkrafttreten
Diese
Satzung und nachfolgende Änderungen treten mit ihrer Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.
Stand
10.02.2004
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