Die Vereinssatzung


Satzung des Vereins City-Management Duisburg e. V.


§1    Name und Sitz

Das City-Management Duisburg e. V. ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Duisburg.

§ 2    Zweck


1.     Aufgabe des Vereins ist es, im Rahmen des City-Managements die Interessen der Unternehmen    des Handels, des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes sowie der entsprechenden Verbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts einzubringen.

2.      Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage eines Leitbildes für die zukünftige Entwicklung der Stadt Duisburg die Attraktivität der City zu erhöhen.

3.      Dieses Ziel soll erreicht werden durch ein City-Management, das ein konsequentes und koordiniertes City-Marketing zur Verbesserung des Images, der Kommunikation und des Klimas verfolgt. Das City-Management hat im Wesentlichen vier Handlungsfelder: City-Angebot, -Erreichbarkeit, -Erscheinung, -Erlebnis.

4.      Als Partner der Stadt Duisburg wirkt der Verein im City-Management mit. Er berät den City-Manager und steuert zusammen mit der Stadt Duisburg die inhaltliche Arbeit.

 

§ 3    Mitgliedschaft

1.      Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person sowie jede andere Personenvereinigung werden.

2.      Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren schriftliche Annahme durch den Vorstand. Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch.

3.      Die Mitgliedschaft endet

a)      durch den Tod,

b)      durch die Auflösung der juristischen Person oder der Personenvereinigung,

c)      durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand; die Kündigung ist außer aus wichtigem Grund nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr,

d)      durch Ausschluss aus dem Verein.

4.      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a)      das Mitglied den Zwecken des Vereins grob zuwiderhandelt,

b)      das Mitglied mit dem Beitrag um mehr als ein Sechstel des Jahresbeitrages im Rückstand ist.

5.      Für den Ausschluss ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Dieser ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zugeben.

 

§ 4    Beiträge

1.      Der Verein kann von den Mitgliedern Beiträge erheben.

2.      Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die Festsetzung von unterschiedlichen Beiträgen der Mitglieder ist möglich. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Beitrag in monatlichen oder zweimonatlichen Raten zu zahlen ist. Der Mitgliedsbeitrag wird im Basislastschrift- oder SEPA-Firmenlastschriftverfahren eingezogen.

3.      Seine Beiträge verwendet der Verein für die Planungskosten zur Durchführung des City-Managements sowie für die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des City-Man­agements.

 

§ 5    Beirat

1.      Der Verein und die Stadt Duisburg bilden einen Beirat, der die Arbeit des City-Managers inhaltlich steuert. Der Beirat muss der Person des City-Managers zustimmen. Er bestimmt die Aufgaben und die Befugnisse des City-Managers.

2.      Der Verein und die Stadt Duisburg entsenden paritätisch Mitglieder in den Beirat. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Grundzüge seiner Tätigkeit geregelt werden.

§ 6    Organe

 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7  Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich auf Einberufung des Vorstandes zusammen. Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

2.      Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe einer Tagesordnung verlangt.

3.      Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfachen Brief unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

4.      Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand und die Rechnungsprüfer. Die Wahl eines Vorstandes kann erst nach erfolgter Entlastung stattfinden.

5.      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, ist die Mitgliederversammlung erneut mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Nach der erneuten Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

6.      Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe,

a)      den Vorstand zu wählen und zu entlasten,

b)      die in den Beirat (§ 6) zu entsendenden Mitglieder zu bestimmen,

c)      die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen und die Rechnungsprüfer zu bestimmen,

d)      allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzulegen,

e)      Satzungsänderungen zu beschließen,

f)        die Auflösung des Vereins zu beschließen.

7.      Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der Stimmen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass das Stimmrecht nach dem Verhältnis der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge auszuüben ist, wenn eine Beitragsregelung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 besteht oder in derselben Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

8.      Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens aber fünf Mitgliedern, ist eine Abstimmung oder eine Wahl geheim durchzuführen.

9.      Anträge der Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung zu behandeln sind, sind dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand hat diese Anträge zur Beschlussfassung vorzubereiten.

10.  Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen.

11.  Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das die anwesenden Mitglieder, den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse festhält. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung fertig zustellen, vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.

 

§ 8    Vorstand

1.      Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

2.      Der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, und zwar jeweils mindestens zwei der genannten Personen gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.      Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er leitet den Verein nach Maßgabe der Satzung. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder im Einzelfall durch die Mitgliederversammlung anderen Organen zugewiesen sind.

4.      Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr sowie eine Finanzplanung auf. Er führt die Bücher des Vereins und erstellt den Jahresabschluss. Er hat den Rechnungsprüfern die Bücher und den Jahresabschluss zur Prüfung vorzulegen.

5.      Der Vorstand kann bei Bedarf Arbeitsgremien nach seinem pflichtgemäßen Ermessen einrichten.

6.      Der Vorstand unterstützt und begleitet die Arbeit des City-Managers.

7.      Der Vorstand beschließt in Versammlungen. Der Vorstand kann im schriftlichen, telefonischen oder einem sonstigen Umlaufverfahren beschließen, wenn jedes Mitglied damit einverstanden ist.

8.      Beschlüsse sind mehrheitlich zu fassen. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

9.      Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

10.  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9    City-Manager

Der City-Manager führt die Geschäfte des Vereins. Er ist dem Vorstand ohne Stimmrecht beratend zugeordnet.

 

§10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt einen oder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefasst werden muss.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 12 Inkrafttreten


Diese Satzung und nachfolgende Änderungen treten mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Stand 10.02.2004

Logo City Management Duisburg

Der Verein CITY-MANAGEMENT DUISBURG 

plant, gestaltet, moderiert und verbindet. Er hat sich 

über die Jahre hinweg zum kreativen Impulsgeber 

entwickelt. City- und Stadtmarketing versteht sich 

als Instrument zur Kommunikation, Kooperation 

und Koordination. Dabei bauen wir auf ein breites 

Netzwerk konstruktiver Kräfte aus Politik, Wirtschaft, 

Gesellschaft und Kultur.
 


Ziele

Das CITY-MANAGEMENT DUISBURG bündelt 

partnerschaftlich die Interessen der hier 

angesiedelten Unternehmen und Institutionen.

Ist Kümmerer für die Belange von Handel,

Gastronomie und Dienstleistern und ist 

Schnittstelle zur Stadt und ihren Gesellschaften 

Leistet eine Unabhängige Beratung,ist 

Ansprechpartner für die Medien, Dienstleister und

Partner vor Ort. Hilft bei Anfragen zur Ansiedlung im

Zentrum, die richtigen Ansprechpartner zu finden.

Organisiert Feste und Veranstaltungen, koordiniert

Aktionen Dritter und berät Träger Privater 

Maßnahmen 0rganisiert die weihnachtliche;

Beleuchtung in wichtigen Teilen der City.

Das CITY-MANAGEMENT DUISBURG baut auf 

diese Weise das Potenzial der Duisburger 

Innenstadt weiter aus und hilft, die Bekanntheit des 

Zentrums weiter zu steigern.